INKASSO.org
  • Inkasso
  • Inkassounternehmen
    • Statistik
    • Verbände
    • FORDERUNG.COM
    • Intrum
    • Paigo
    • Lowell
    • REAL Solution
  • Beschwerde
  • Inkasso beauftragen
    • Inkasso beauftragen privat
    • Forderung verkaufen
    • Mahnbescheid
  • Beschwerde
  • Inkasso beauftragen
  • Impressum
Beschwerde
INKASSO.org
Inkasso beauftragen
INKASSO.org
  • Inkasso
  • Inkassounternehmen
    • Statistik
    • Verbände
    • FORDERUNG.COM
    • Intrum
    • Paigo
    • Lowell
    • REAL Solution
  • Beschwerde
  • Inkasso beauftragen
    • Inkasso beauftragen privat
    • Forderung verkaufen
    • Mahnbescheid

Mahnbescheid

Um die Zahlungsmoral von Privatpersonen wie auch Unternehmen ist es nicht immer zum Besten bestellt. Spätestens nach der zweiten Zahlungserinnerung wird es dann Zeit für juristische Schritte. Häufig sind dabei die Forderungen in der Sache nicht bestreitbar, weil etwa nachweislich ein Fernseher bestellt und geliefert wurde bzw. bestimmte Reparaturen im Haus erledigt wurden. Um den Gerichten in solch eindeutigen Fällen lange Klageschriften mit ausführlicher Schilderung der Begebenheiten zu ersparen, besteht alternativ zur Klage die Möglichkeit, einen Mahnbescheid zu beantragen. Der einfachste Weg zu einem solchen Verfahren ist es, Inkasso zu beauftragen. Allerdings lohnt es sich auch im Falle der Inkassobeauftragung, sich näher mit dem Mahnbescheid und dem dahinter stehenden Verfahren zu beschäftigen, um die Arbeit des Inkassounternehmens besser nachvollziehen zu können und so die Eintreibung von Forderungen zusätzlich in ihrer Effektivität zu steigern.

Einen Mahnbescheid beantragen

Das Verfahren beim Mahnverfahren ist denkbar einfach ausgestaltet, birgt aber auch gewisse Tücken. Diese können Sie am einfachsten umschiffen, indem Sie ein Inkassounternehmen damit beauftragen, sich um Ihre Außenstände zu kümmern. Eine dieser Fallen betrifft die Gebühren. Diese sind gegenüber dem direkten Klageweg deutlich günstiger. Im Falle des Obsiegens werden die Gebühren außerdem regelmäßig durch die säumige Gegenseite getragen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn ein Mahnbescheid beantragt wurde, ohne dass die offene Rechnung in nachweisbarer Form zuvor durch einfaches Schreiben angemahnt wurde. Erfolgte vor dem Mahnbescheid keine Zahlungserinnerung, kann die Gegenseite lediglich den offenen Betrag überweisen und Sie bleiben auf den Gebühren sitzen. Genau wegen solcher Feinheiten ist es sinnvoll, Inkasso zu beauftragen.

Warum keinen Rechtsanwalt?

Die Eintreibung von Forderungen kann auch über einen Anwalt erfolgen. Viele Menschen wiegen sich mehr in Sicherheit, wenn sich eine Kanzlei ihrer Belange annimmt. Ein Inkassounternehmen zu beauftragen ist jedoch deutlich günstiger. Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abzurechnen. Bei größeren Summen sind diese deutlich höher, als wenn Sie Inkasso beauftragen. Bei kleineren Summen verhält es sich dagegen so, dass sich für viele Anwälte die Annahme eines solchen Mandats nicht wirklich rechnet. Auch insoweit macht es Sinn, dass Sie in Sachen Mahnbescheid ein Inkasso beauftragen. Aufgrund der Spezialisierung auf das Eintreiben offener Forderungen sind die Abläufe stark auf die Themen Zahlungserinnerung, Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid abgestimmt. Wenn Sie einen Anwalt mit Inkasso beauftragen ist es dagegen so, dass dieser meistens auch andere Rechtsfelder bearbeitet. Wenn Sie Inkasso beauftragen macht daher im Regelfall ein spezialisiertes Inkassounternehmen mehr Sinn, zumal dieses über den Forderungskauf oft auch Optionen anbieten kann, die Rechtsanwälte in der Regel eher nicht offerieren.

Wie ist der Ablauf beim Mahnbescheid?

Der Mahnbescheid selbst bildet nur den ersten Abschnitt des so genannten Mahnverfahrens. Um einen Mahnbescheid beantragen zu können muss zunächst die Mahnfrist aus der Zahlungserinnerung abgelaufen sein. Der entsprechende Antrag wird via Internet gestellt. Hierfür werden nur wenige Daten benötigt. Dabei geht es um die Mitteilung des Schuldners sowie des Gläubigers und ggf. dessen Vertreters. Für den Fall, dass Sie Inkasso beauftragen, ist das jeweilige Inkassounternehmen entsprechend bevollmächtigt. Hinsichtlich der Forderung selbst geht es lediglich darum, deren Höhe anzugeben sowie kurz darzulegen, woraus sich diese ergibt. Hier genügen Angaben wie „Kaufvertrag vom (Datum)“ oder Ähnliches.

Wie geht das Mahnverfahren weiter?

Wo der Mahnbescheid beantragt werden muss hängt davon ab, in welchem Bundesland Sie wohnen. Häufig gibt es für das Mahnverfahren ein landesweit zuständiges zentrales Amtsgericht. Von diesem aus wird, sofern die Angaben vollständig und die Gebühren bezahlt sind, der Mahnbescheid an den Schuldner versendet. Dieser hat dann zwei Wochen Zeit, sich gegen den Mahnbescheid zur Wehr zu setzen. Dies geschieht im Wege des Widerspruchs. Wird dieser erhoben, wird aus dem Mahnverfahren ein ziviles Gerichtsverfahren. Der Anspruch muss dann im normalen Klageverfahren begründet werden. Hierzu wird nach kurzer Zeit eine Aufforderung des zuständigen Gerichts erfolgen.

Was passiert, wenn kein Widerspruch erfolgt?

Sofern gegen den Mahnbescheid kein Widerspruch erhoben wird, muss erneut ein Antrag erfolgen, damit dem Schuldner auch ein Vollstreckungsbescheid zugestellt wird. Bei privat beantragten Mahnbescheiden geht dieser Schritt häufig unter bzw. wird verspätet vorgenommen. Dies liegt daran, dass die Fristenregelungen in Mahnverfahren keine breite Bekanntheit genießen. Für die Beantragung des Vollstreckungsbescheids ist wichtig zu wissen, wann der Mahnbescheid zugestellt wurde. Der früheste Zeitpunkt, zu dem der Vollstreckungsbescheid beantragt werden kann, ist zwei Wochen nach dem Erhalt des Mahnbescheids durch den Schuldner. Der Vollstreckungsbescheid entspricht inhaltlich weitgehend den Angaben des Mahnbescheids und wird nach dem Antrag ebenfalls zugestellt.

Wie geht das Mahnverfahren weiter?

Nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids hat der Schuldner wiederum zwei Wochen Zeit, sich gegen diesen zur Wehr zu setzen. Dies erfolgt im Wege des Einspruchs. Kommt es auch zu keinem Einspruch, hat der Vollstreckungsbescheid die gleiche Wirkung wie ein Gerichtsurteil. Er kann daher dazu genutzt werden, dass durch einen Gerichtsvollzieher ein Vollstreckungsverfahren durchgeführt wird. Auch hierzu sind wiederum verschiedene Schritte notwendig, weshalb es auch in dieser Hinsicht Sinn macht, die Angelegenheit von Anfang bis Ende in professionelle Hände zu geben und wegen des Forderungseinzugs ein Inkasso zu beauftragen, das auch berechtigt ist, bspw. die Mobiliarvollstreckung durchzuführen.

INKASSO.org
  • Beschwerde
  • Inkasso beauftragen
  • Impressum

Gib dein Suchwort ein und drücke Enter.