Forderungsverkauf – eine von drei Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit einem Inkassobüro
Möchte ein Gläubiger seinen berechtigten Anspruch gegen einen Schuldner durchsetzen, kann er ein Inkasso beauftragen und die Forderung verkaufen. Die Zusammenarbeit mit einem Inkassobüro ist aber auch auf anderen Wegen möglich. Neben dem Einzug der Forderung und der Abtretung kann der Gläubiger die Forderung auch verkaufen.
Was bedeutet Inkasso?
Der Gläubiger einer Schuld ist sehr daran interessiert, dass der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen umgehend nachkommt. Für die Durchsetzung seiner Rechte kann er ein Inkasso beauftragen. Das Inkassobüro betreibt ein seriöses Forderungsmanagement, in dem es sich an den Schuldner wendet und die fällige Forderung von ihm eintreibt.
Für die Zusammenarbeit mit einem Inkassobüro stehen dem Gläubiger drei Wege offen. Er kann das Inkasso beauftragen, seine Forderung von dem Schuldner einzuziehen, die Forderung an das Inkassobüro abtreten oder die Forderung verkaufen.
Inkasso zu beauftragen bedeutet für den Gläubiger auch, dass er Zeit spart. Alle Maßnahmen, die dazu führen, dass der Gläubiger schnellstmöglich sein Geld erhält, werden von dem Inkassobüro übernommen. So bleibt für den Gläubiger mehr Raum, andere wichtige Dinge zu erledigen.
Inkasso beauftragen – wie geht das?
Ein Inkasso beauftragen kann jede Person, die gegen einen Schuldner finanzielle Ansprüche geltend machen möchte. Als Gläubiger kommt der kleine Unternehmer ebenso in Betracht wie die mittelständische GmbH oder ein Großkonzern. Auch einer Privatperson werden rechtlich keine Steine in den Weg gelegt, wenn diese ein Inkasso beauftragen möchte.
Wichtig ist, dass die Forderung berechtigt ist. Dies ist der Fall, wenn der Schuldner in Zahlungsverzug geraten ist. Für den Eintritt des Zahlungsverzuges gibt es drei Möglichkeiten:
- Leitet der Gläubiger das dreistufige Mahnverfahren ein, setzt er den Gläubiger bereits mit der ersten Mahnung in Verzug.
- Nennt der Gläubiger in der Rechnung ein Datum, bis zu dem die Zahlung spätestens bezahlt werden muss, gerät der Schuldner in Verzug, wenn er seine Zahlungsverpflichtung nicht bis zu diesem Termin erfüllt hat. Eine Mahnung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
- Der Gläubiger braucht dem Schuldner auch keine Mahnung zukommen zu lassen, wenn er ihm 30 Tage Zeit gibt, um die Forderung zu begleichen. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Schuldner direkt in Zahlungsverzug.
Ohne eine dieser drei Voraussetzungen kann ein Gläubiger kein Inkasso beauftragen. Hat der Gläubiger dem Schuldner die erste Mahnung zukommen lassen oder ihm mit der Rechnung ein festes Zahlungsziel genannt, ist er berechtigt, die Forderung zu verkaufen. Statt die Forderung zu verkaufen, kann er diese auch abtreten oder das Inkasso mit der Eintreibung der Forderung beauftragen.
Forderung verkaufen – Wie ist der Ablauf?
Der Gläubiger kann ein Inkasso beauftragen und die Forderung verkaufen. Hierzu schließt er mit dem Inkassobüro seiner Wahl einen Verkaufsvertrag über die Forderung ab. Mit Abschluss des Kaufvertrages wird das Inkassobüro der rechtliche Inhaber dieser Forderung. Als Ausgleich erhält der Gläubiger den Forderungsbetrag ausbezahlt. Dies sichert ihm sofortige Liquidität für sein eigenes Unternehmen zu.
Das weitere Vorgehen des Inkassobüros läuft wie folgt ab. Nachdem der Gläubiger sich dazu entschlossen hat, ein Inkasso zu beauftragen und die Forderung zu verkaufen, wird sofort das außergerichtliche Mahnverfahren eingeleitet. Der Schuldner wird telefonisch und auf schriftlichem Weg kontaktiert. Außerdem nimmt das Inkassobüro eine Bonitätsprüfung bei dem Schuldner vor.
Die Bemühungen laufen darauf hinaus, den Schuldner ohne Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens zur Zahlung zu bewegen. Gelingt dies aber nicht, beantragt das Inkassobüro bei dem zuständigen Amtsgericht einen Mahnbescheid.
Der Mahnbescheid bildet die Grundlage für die späteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Mit der Zwangsvollstreckung ist es möglich, die Forderung aus dem Vermögen des Schuldners zu tilgen oder eine Kontopfändung vorzunehmen.
Weitere Wege der Zusammenarbeit mit einem Inkassobüro
Beim Inkasso beauftragen gibt es neben der Möglichkeit, die Forderung zu verkaufen noch zwei weitere Alternativen. Der Gläubiger kann ein Inkasso beauftragen, um die Forderung von diesem einzuziehen zu lassen oder die Forderung an das Inkassobüro abtreten.
Wird das Inkassobüro mit dem Forderungseinzug beauftragt, handelt es bei allen Maßnahmen, die das Eintreiben der Forderung bewirken sollen, im Namen des Gläubigers.
Bei der Forderungsabtretung findet dagegen ein Wechsel des Gläubigers statt. Nach der Abtretung hat das Inkassobüro die rechtliche Stellung des Inhabers der Forderung. In eigenem Namen betreibt das Inkassobüro alle Maßnahmen, um den Schuldner zu der Zahlung der offenen Rechnungen zu bewegen.
Vollstreckungsbescheid und Zwangsvollstreckung
Unabhängig davon, ob der Gläubiger sich dazu entschließt, seine Forderung zu verkaufen oder ein Inkasso in anderer Weise zu beauftragen, bietet sich als letztes Mittel die Zwangsvollstreckung. Die Zwangsvollstreckung ermöglicht es dem Gläubiger seine Forderung aus dem Vermögen des Schuldners zu befriedigen oder eine Kontopfändung zu betreiben. Voraussetzung für die notwendigen Maßnahmen ist das Vorliegen eines vollstreckbaren Titels. Diesen erhält der Gläubiger, wenn er einen Vollstreckungsbescheid beantragt.
Bevor das zuständige Amtsgericht einen Vollstreckungsbescheid erlässt, muss der Gläubiger einen Mahnbescheid beantragt haben. Gegen diesen Mahnbescheid kann der Schuldner mit rechtlichen Mitteln vorgehen, wenn er innerhalb von 14 Tagen – ab Zustellung – Widerspruch gegen den Bescheid einlegt. Versäumt der Schuldner die Frist, kann der Gläubiger den Vollstreckungsbescheid beantragen. Für die Beantragung des Vollstreckungsbescheids räumt das Gericht dem Gläubiger eine Frist von sechs Monaten ein. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Mahnbescheids an den Schuldner.
Mit dem vollstreckbaren Titel kann der Gläubiger umgehend mit den Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beginnen. Weigert sich der Schuldner auch jetzt noch, seine Zahlungsverpflichtung zu erfüllen, kann der Gläubiger seine Forderung aus dem privaten Vermögen befriedigen oder eine Pfändung des Kontos vornehmen. Hilfreich ist, einen amtlichen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids zu beauftragen. Dieser leitet die notwendigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen direkt nach der Übergabe des Vollstreckungsbescheids ein.
Zusammenfassung
Ein Gläubiger, der einen Schuldner zur Zahlung seiner Forderung bewegen möchte, kann ein Inkasso beauftragen. Für die Zusammenarbeit stehen dem Gläubiger drei Wege offen.
Als Gläubiger kann der kleine Malerbetrieb ebenso agieren wie ein Konzern oder eine private Person. Wichtig ist, dass die Forderung berechtigt ist und der Schuldner in Zahlungsverzug geraten ist.
Sind die Voraussetzungen geklärt, kann der Gläubiger die Forderung verkaufen, sie an das Inkassobüro abtreten oder dieses mit dem Forderungseinzug beauftragen.
Als letztes Mittel kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Der vollstreckbare Titel ermöglicht es dem Gläubiger das private Vermögen für die Befriedigung der Forderung zu verwenden. Mit der Übergabe des Vollstreckungsbescheids kann ein amtlicher Gerichtsvollzieher beauftragt werden.